Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Verhältnis zu anderen Vorschriften des Erb. DBA
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Sonderstellung des Erb. Art. 11. Erb. Art. 11 gehört zusammen mit den Erb. Art. 12-14 zu der Normengruppe, welche das OECD-MA 1966 und das OECD-MA 1982 unter „Abschnitt V. Besondere Bestimmungen“ zusammenfassen. Es bestehen allerdings wenige inhaltliche Berührungspunkte mit den anderen Vorschriften des Abschnitts; diese enthalten eine materiellrechtliche Ergänzung zur Besteuerung exterritorialer Personen (Erb. Art. 14) und verfahrensrechtliche Ergänzungen zur Abkommensanwendung (Erb. Art. 12 und 13). Demgegenüber beschränkt Erb. Art. 11 unmittelbar die nationale Steuererhebung durch die Vertragsstaaten bei bestimmten internationalen Sachverhalten. Dadurch weist die Vorschrift einen Bezug zu den Erb. Art. 4-10 auf. Der markante Unterschied zu jenen Verteilungsnormen besteht indes darin, dass jene den nationalen Steuerzugriff beschränken, um Doppelbesteuerung zu vermeiden, also letztlich unmittelbar den Zweck des Abkommens verwirklichen. Erb. Art. 11 ist davon losgelöst. Denn InländergleichS. 6behandlung vermeidet keine Doppelbesteuerung, sieht man von dem Sonderfall ab, dass der betroffene Staat gerade bei der Anwen...