Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Ergänzung der Begriffsbestimmung (Abs. 3)
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.“
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Erb. Art. 5 Abs. 3 stellt klar, dass die vorstehenden Absätze auch für das unbewegliche Vermögen gelten, das zu einem Unternehmen gehört oder der Ausübung eines S. 9freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient. Abs. 3 trägt damit gleichzeitig zur Abgrenzung des Erb. Art. 5 gegenüber Erb. Art. 6 bei.
Erb. Art. 5 Abs. 3 hat vor allem bei Grundbesitz Bedeutung, der sich im Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften befindet. Wegen der Ähnlichkeit zu ESt Art. 6 Abs. 4 wird im Übrigen auf die Kommentierung hierzu (ESt Art. 6 Rz. 99) verwiesen. Wegen des Ausdrucks „freier Beruf“ vgl. die Erläuterungen zu Erb. Art. 6 Rz. 30.S. 10