Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Funktion des Art. 13
12
Funktion des Art. 13. Art. 13 behandelt Veräußerungsgewinne abkommensrechtlich als eine selbständige Einkunftsart. Damit unterscheidet sich Art. 13 vom deutschen Steuerrecht, das Veräußerungsgewinne anderen Einkunftsarten zuordnet (z.B. § 14, § 15, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG). Unter Art. 13 fallen entsprechend auch Veräußerungsgewinne, die nach innerstaatlichem Recht z.B. als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Wenngleich es sich um eine selbständige Verteilungsnorm handelt, verteilt sie die Besteuerungsrechte nicht pauschal, sondern differenziert. Die Zuweisung der Besteuerungsrechte richtet sich insbesondere nach der Ansässigkeit des Veräußerers, der Art des Vermögens und der Form, in der das Vermögen vor der Veräußerung genutzt worden ist. Die Besteuerungsrechte sollen grds. so wie für die laufenden Einkünfte aus dem Vermögen verteilt werden (Art. 13 Rz. 4 OECD-MK 1963/2017). Vor diesem Hintergrund stellt sich zum einen die Frage, ob Art. 13 gegenüber Art. 6, 7, 8 und 21 einen abweichenden, eigenständigen Inhalt haben kann bzw. soll. Als ein Beispiel divergierender Besteuer...