Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Allgemeines
740
Unterscheidung zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen. Die Besteuerung der Kapitalgewinne zeigt ein uneinheitliches Bild. Sowohl Kapitalgewinne des beweglichen als auch des unbeweglichen Vermögens, die Geschäftsvermögen darstellen, unterliegen bei der direkten Bundessteuer der Einkommen- bzw. Gewinnsteuer. Gleiches gilt für gewerbsmäßig erzielte Grundstückgewinne. Da im Bund keine Sondersteuer auf Grundstückgewinne besteht, werden alle anderen Grundstückgewinne nicht von der direkten Bundessteuer erfasst. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen beweglichen Vermögen.
741
Kantonale Besteuerung. Auf Kantonsebene unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Geschäftsvermögen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Geschäftsvermögen werden dagegen in S. 94den Kantonen teils nach den gleichen Regeln wie solche aus beweglichem Vermögen besteuert, teils erfolgt aber auch eine besondere Besteuerung dieser Gewinne (Grundstückgewinnsteuer).
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Private Kapitalgewinne steuerfrei. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im Privatvermögen gehalten wird, unterliegen dagegen gr...