Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Abs. 6
„Zum Zweck von Absatz 5 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden: ...“
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Bestimmungen und Definitionen anzuwenden. Im Sinne einer Universaldefinition werden in Abs. 6 wichtige Bestimmungen für das Schiedsverfahren definiert.
„... a) Der Ausdruck „betroffene Person“ bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.“
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Buchst. a: Betroffene Person. „Betroffene Person“ im Sinne von Abs. 5 Buchstabe c) erfasst die Person, die den Fall der zuständigen Behörde unterbreitet hat. Die betroffene Person ist der Antragsteller, typischerweise der Stpfl. Ferner ist jede andere Person erfasst, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch Art. 26 berührt wird. „Berührt“ ist dabei durch die Vertragsstaaten beS. 39wusst sehr weit gefasst worden und folglich entsprechend weit auszulegen. Diese Definition ist insbesondere bei Gruppengesellschaften bzw. nahe st...