Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Allgemeiner Inhalt
2
Erb. Art. 8 Abs. 1 enthält eine letzte Zuteilungsregel, die alle Nachlassgegenstände betrifft, die nicht unter die Erb. Art. 5-7 fallen. Erb. Art. 8 Abs. 1 hat damit die Funktion eines Auffangtatbestandes. Als (Regel)Anknüpfungspunkt für die Aufteilung der Besteuerungsrechte wird darin - soweit keine abweichende Anordnung vorliegt - der Wohnsitz des Erblassers bestimmt.
Erb. Art. 8 Abs. 2 räumt ungeachtet aller Zuteilungsregeln der Bundesrepublik Deutschland ein zusätzliches (Nach-)Besteuerungsrecht ein, wenn der Erwerber von Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers über eine ständige Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieses besondere Besteuerungsrecht kommt nicht zum Zuge, wenn Erblasser und Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers schweizerische Staatsangehörige (Schweizer Bürger) waren.