Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.9 Quellensteuerberechnung bei Leistungen bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, unterliegen Leistungen, die bereits auf diesen Zeitpunkt hin fällig geworden sind, dem Arbeitnehmer aber erst später ausbezahlt werden (Überzeitguthaben, nicht bezogene Ferienguthaben usw.), zusammen mit den Bruttoeinkünften des letzten Arbeitsmonats der Quellenbesteuerung, d.h. der Quellensteuerabzug ist auf dem Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen zu berechnen. Der anzuwendende Tarifcode entspricht demjenigen, welcher im Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung massgebend war. Allfällige für den entsprechenden Monat bereits abgezogene Quellensteuern sind an die gesamten für diesen Monat geschuldeten Quellensteuern anzurechnen. Die Quellensteuer auf diesen Leistungen ist im gleichen Kanton geschuldet, wie die auf der letzten Lohnzahlung in Abzug gebrachten Quellensteuern.
Bei Leistungen, auf die der Rechtsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist (bspw. nachträglich von der Geschäftsleitung beschlossene Bonuszahlungen bzw. Abgangsentschädigungen oder nachträglich durchgesetzte Lohnforderungen), muss der Quel...