Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Betriebsvermögen
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Betriebsvermögen. Unter Betriebsvermögen sind die Vermögenswerte zu verstehen, die nicht zum Privatvermögen des Unternehmers gehören. Sowohl das deutsche als auch das schweizerische Recht kennen die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Nach deutschem Recht (§ 95 BewG) gehören zum Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Zum Betriebsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter, die, ohne dass sie objektiv erkennbar zur betrieblichen Verwendung bestimmt sind (notwendiges Betriebsvermögen), durch einen Widmungsakt des Betriebsinhabers dazu bestimmt werden, dem Betrieb zu dienen (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Das schweizerische Recht kennt eine ähnliche Einteilung. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten ist nach dem Recht des Anwenderstaats zu entscheiden, was zum Betriebsvermögen gehört (Art. 3 Abs. 2). Die Vermögensbesteuerung der Schiffe und Luftfahrzeuge sowie des der Schifffahrt und Luftfahrt dienenden beweglichen Vermögens regelt Art. 22 Abs. 3.
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Personengesellschaften. Auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen bzw. in der schweizerischen Termin...