Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Steuerhinterziehung
1100
Umschreibung. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Hinterziehung im engeren Sinne). Die Buße beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf ein Drittel ermäßigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
1101
Vollendete und versuchte Steuerhinterziehung. Es wird unterschieden zwischen der vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung. Außerdem kommt die Teilnahme sowie die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren in Betracht.
1102
Behandlung von juristischen Personen. Bei juristischen Personen ist, im Gegensatz zum bisherigen Recht, vorgesehen, dass diese auch als Teilnehmer an Steuerhinterziehungen Dritter bestraft werden können. Hinter der Regelung stehen Überlegungen der Rechtsgleichheit.
1103
Verjährung. Die Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Verfahrenspflicht verletzt wurde. Bei versuchter Steuerhinterziehung beträgt d...