Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8. Arbeitsort bei geistiger Tätigkeit und passivem Verhalten
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Ort der Tätigkeit bei geistiger Arbeit. Übt der Arbeitnehmer eine manuelle Tätigkeit aus, wird die örtliche Abgrenzung keine Schwierigkeiten bereiten. Nicht so einfach ist dagegen die Bestimmung des Orts geistiger Arbeit.
In seinem Beschluss vom hat der Große Senat des BFH die Auffassung vertreten, eine leitende Tätigkeit könne nur in der Weise „ausgeübt“ werden, dass der Leitende seine Weisungen dem Weisungsempfänger zugänglich macht. Da die Vorbereitung der Weisung (Beschlussfassung) ohne Erteilung der Weisung wertlos sei, werde die einheitlich zu beurteilende leitende Tätigkeit am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt. Die Entscheidung hat, soweit sie den Arbeitsort von leitenden Angestellten betrifft, durch die Regelung des Art. 15 Abs. 4 ihre Bedeutung als maßgebliche Auslegungsregel für das Abkommen verloren (s. Rz. 106). Es lassen sich aus ihr auch nicht ohne weiteres Kriterien für die Lokalisierung der Tätigkeit anderer geistig tätiger Arbeitnehmer ziehen. Der I. Senat des BFH hat im Fall eines Textdichters drei Stufen der Tätigkeit unterschieden: 1. die gedankliche Vo...