Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Verwirklichung der Abkommensziele durch das DBA
a) Beschränkung nationaler Besteuerungsrechte
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Beschränkungsfunktion. Jeder Staat hat - im Rahmen des Territorialprinzips (vgl. Rz. 6) - fußend auf seiner völkerrechtlichen Souveränität das originäre Recht, auch internationale Sachverhalte zu besteuern. Besteuerungsrechte und Besteuerungsansprüche eines Staates folgen allein aus seinem innerstaatlichen Recht. DBA wollen hingegen weder Besteuerungsrechte „zuteilen“ noch solche originär „begründen“. DBA setzten vielmehr erst dann an, wenn die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Steuerrecht Besteuerungsansprüche reklamieren. Sie verändern insbesondere nicht eine nach dem Recht eines Vertragsstaates bestehende persönliche (beschränkte oder unbeschränkte) Steuerpflicht. Im Kollisionsfall enthalten DBA insoweit lediglich wechselseitige Verzichte der Vertragsstaaten auf die Ausübung ihS. 33rer innerstaatlich bestehenden Besteuerungsansprüche, indem sie sich wechselseitig verpflichten, ihre Besteuerungsansprüche nach Maßgabe der Vorschriften des anwendbaren DBA nicht oder nur in begrenzter Höhe zu verwirklichen. Für den auf die Besteuerung gan...