Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Im internationalen Verkehr
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Ein Betreiben „im internationalen Verkehr“ liegt vor, wenn sich der Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen über mehr als ein Land erstreckt - ohne Rücksicht auf die Zahl der Orte, die in einem bestimmten Land angelaufen oder angeflogen werden (auch hier vgl. die Kommentierung zu dem gleichlautenden Text in ESt Art. 8 Rz. 21 ff., ESt Art. 22 Rz. 61 ff.).
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Einstweilen frei.