Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5.5.1 Nachträgliche Ausgleichszahlungen
Gleichen die Beteiligten in Verrechnungspreisfällen eine von der deutschen Finanzbehörde vorgenommene Berichtigung dadurch aus, dass sie durch Ausgleichszahlungen den Zustand herbeiführen, der bei Beachtung des Grundsatzes des Fremdvergleichs eingetreten wäre, so ist dieser Ausgleich
a) bei einer Berichtigung wegen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung einer inländischen Körperschaft grundsätzlich als Einlage zu behandeln (BFH, Urt. v. - I R 118/93, BStBl. II 1997, 92),
b) bei einer Berichtigung wegen der Annahme einer verdeckten Einlage in eine ausländische Körperschaft grundsätzlich als Leistung zu behandeln, die beim Gesellschafter zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt,
c) bei einer Berichtigung wegen der Annahme einer Entnahme als Einlage und bei der Berichtigung als Entnahme wegen einer Einlage zu behandeln,
d) bei Vorgängen, die zu einer auf § 1 AStG zu stützenden Berichtigung geführt haben, aus Billigkeitsgründen außerhalb der Bilanz mit dem zu Zwecken der Berichtigung vorgenommenen Zuschlag zu verrechnen (BFH, Urt. v. - I R 97/88, BStBl. II 1990, 875). Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen inn...