Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Bewegliches Vermögen, das dem Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge dient
„... und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, ...“
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Bewegliches Vermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter nicht dem Erb. Art. 5 zugeordnet werden können. Eine für den Anwendungsbereich des Abkommens bindende (Teil-)Definition des Begriffs des unbeweglichen Vermögens ist Erb. Art. 5 Abs. 2 zu entnehmen (vgl. Erb. Art. 5 Rz. 8).
Das bewegliche Vermögen, das dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie dem Betrieb von Schiffen der Binnenschifffahrt durch ein Unternehmen dient und damit selbst Betriebsvermögen ist, unterfällt ebenfalls der Zuteilungsregel des Erb. Art. 7. Ein „Dienen“ dieser Wirtschaftsgüter liegt nach deutschem Verständnis vor, wenn es tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist; diese Voraussetzung ist - aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 97 BewG - in jedem Fall bei allen Wirtschaftsgütern erfüllt, die einer Personengesellschaft gehören (vgl. dazu Erb. Art. 6 Rz. 10).
In Erb. Art. 7 ist nicht vorgesehen, dass die Wirtschaftsgüter unmittelbar dem Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge dienen müssen. Nach dem ...