Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Besteuerung des anderen Vertragsstaats als Ausnahme
„..., es sei denn, ...“
168
Ausnahmeregelung. Aus der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 gewählten Formulierung „es sei denn“ ergibt sich zweifelsfrei, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 1 die Besteuerung durch den Betriebsstättenstaat lediglich als Ausnahme von dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (Rz. 142) begreift. Das ist nicht nur von theoretischem Interesse, sondern determiniert zugleich die Beweislastverteilung: Ist (aus tatsächlichen Gründen) unklar, ob in einem der Vertragsstaaten eine Betriebsstätte besteht und/oder welche Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, so geht dies zu Lasten desjenigen, der sich auf das Vorliegen der Betriebsstätte bzw. auf die Zurechnung der Einkünfte zu ihr beruft. Das kann je nach Lage des Einzelfalls sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung sein.
Der in Deutschland ansässige Bauunternehmer B führt in der Schweiz einen Bauauftrag aus. Hierzu unterhält er eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. g. Alsbald nach Fertigstellung des Bauwerks bricht dieses zusammen, was zur Regressforderungen gegen B führt. A bildet hierfür eine R...