Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Anwendungsbereich
„Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.“
40
Erb. Art. 9 Abs. 4 darf erst angewandt werden, wenn die Schulden auch nach Abs. 3 nicht vollständig abgezogen werden können und noch ein Schuldenrest verblieben ist.