Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Beteiligung an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital
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Definition des Art. 9. Das Verbundensein zwischen zwei Unternehmen i.S. von Art. 9 wird in zwei Alternativen definiert:
1. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines Unternehmens eines Vertragsstaates an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates gem. Art. 9 Buchst. a (Beteiligung einer Mutter- an ihrer Tochtergesellschaft);
2. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung derselben Person an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates gem. Art. 9 Buchst. b (Schwestergesellschaften).
Beide Alternativen für das Vorliegen „verbundener Unternehmen“ i.S. von Art. 9 verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, die weder in Art. 9 selbst noch in den allgemeinen Begriffsdefinitionen des Art. 3 definiert sind, noch sich aus dem Sinn- und Vorschriftenzusammenhang oder aus dem Abkommensziel ergeben. Die OECD ist bereits mit dem OECD-Bericht 1979 davon ausgegangen, dass eine breite Grundlage gemeinsamer Auffassungen über die Bedeutung dieser Begriffe be...