Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Kantonale Vielfalt
1015
Verhältnis Kirche-Staat. In den Kantonen Neuenburg und Genf sind Kirche und Staat weitgehend getrennt. Sämtliche Religionsgemeinschaften unterstehen dort daher dem Privatrecht. In der Mehrheit der anderen Kantone sind die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt. Die Kirchen sind damit zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt. Mehrere Kantone haben diese Rechtsstellung auch der christkatholischen Kirche eingeräumt. In den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg und St. Gallen hat diese Rechtsstellung auch die israelitische Kirchengemeinschaft. In einigen Kantonen wird als Folge der rechtlichen Ausgestaltung der Kirchen keine Kirchensteuer erhoben. Die Kirchen werden in diesem Fall aus öffentlichen Mitteln finanziert.
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Umschreibung der Kirchensteuer. In allgemeiner Umschreibung kann die Kirchensteuer als eine Abgabe umschrieben werden, welche die vom Staat dazu befähigten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften aufgrund ihrer territorialen Hoheit von ihren Mitgliedern und oft auch den juristischen Personen zur Deckung kirchlicher Ausgaben erheben können.
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Steuerhoheitliche Befugnis. In sämtlichen Kan...