Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8.4 Wechsel von einem Kanton mit Jahresmodell zu einem anderen Kanton mit Jahresmodell
Der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellensteuern ab dem Folgemonat des Kantonswechsels ausschliesslich mit dem anspruchsberechtigten Kanton nach dessen Tarif ab.
Vor oder nach dem Kantonswechsel erfolgte Einmalzahlungen (bspw. Boni, 13. Monatsgehalt, Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen) oder Änderungen des Einkommens haben keinen Einfluss auf die Ermittlung des satzbestimmenden Jahreseinkommens im anderen Kanton. Die Abrechnungen sind wie bei einem unterjährigen Ein- bzw. Austritt vorzunehmen.
S. 504
Beispiel:
Ein lediger Steuerpflichtiger arbeitet vom 1. Januar bis mit einem Pensum von 100 % beim gleichen Arbeitgeber. Er erhält einen Bruttojahreslohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 65 000.00 (CHF 5 000.00 × 12 + CHF 5 000.00) und erhält im Februar 2021 einen Bonus von CHF 30 000.00 ausbezahlt. Am verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton Tessin in den Kanton Genf.
Tabelle in neuem Fenster öffnenMonatJan.Feb.März......