Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Abkommensrechtliche Bedeutung des Art. 5
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Abkommensrechtliche Definition. Art. 5 definiert den Begriff der „Betriebsstätte“ für Zwecke des Abkommens. Der Begriff wird in Art. 7 Abs. 1 bis 8, Art. 10 Abs. 5, S. 16Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 verwendet. Mittelbaren Einfluss erlangt Art. 5 auch im Rahmen der Auslegung des Art. 14, denn die „feste Einrichtung“ i.S. von Art. 14 ist die „Betriebsstätte“ des freien Berufs, wobei der Eigenart der freiberuflichen Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Hervorzuheben ist die besondere Bedeutung des Begriffs der „Betriebsstätte“ für Unternehmensgewinne (Art. 7) und Veräußerungsgewinne (Art. 13 Abs. 2). Während das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne und Betriebsvermögen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zusteht (Art. 7 Abs. 1 Satz 1), gilt eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Einkünfte und Betriebsvermögen, die einer Betriebsstätte des Unternehmers zuzuordnen sind, die dieser in dem anderen Vertragsstaat unterhält (Art. 7 Abs. 1 Satz 2). Nach Art. 13 Abs. 2 gilt dies entsprechend für Veräußerungsgewinne.