Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1.1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen oder leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwischenstaatliche Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze. Diese Grundsätze gelten für Taten, deren Verfolgung den Finanzbehörden nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO oder durch Einzelgesetze zugewiesen ist, und für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377, 409 ff. AO).
Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 Abs. 2 IRG) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist; vgl. Nr. 2 RiVASt. Dieses Merkblatt gilt für die sonstige Rechtshilfe (§ 59 Abs. 1 IRG); es gilt daher nicht für Auslieferung und Vollstreckung.
S. 1049Strafrechtliche Angelegenheiten sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktio...