Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Allgemeiner Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1)
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
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Darstellung des Verfahrensgangs. Art. 32 Abs. 1 erwähnt zwei Schritte des Verfahrensgangs, auf dem das Abk. als völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Vertragstexten wirksam wird: die Ratifikation und den Austausch der Ratifikationsurkunden.
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Ratifikation ist der endgültige Abschluss des Vertrages durch den Bundespräsidenten für die Bundesrepublik, wozu er durch das Vertragsgesetz nach S. 6Art. 59 Abs. 2 GG ermächtigt sein muß. In diesem innerstaatlichen Verfahren sind die gesetzgebenden Körperschaften nicht zu einseitigen Änderungen des Vertragstextes berechtigt; etwa gewünschte Änderungen müssen neu verhandelt werden. Der Bundespräsident bestätigt mit der Ratifikation, dass Deutschland das Abk. als völkerrechtlich verbindlich annimmt.
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Austausch der Ratifikationsurkunden. Er ist in Art. 32 Abs. 1 ebenfalls erwähnt und bestimmt nach Art. 16 lit. A WVK den Zeitpunkt des Beginns der Bindungswirkung.
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Einstweilen frei.