Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.3.2 Aufklärungs- und Nachweisbeschaffungspflichten (§ 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO)
a) Vom Steuerpflichtigen ist u.a. aufzuklären, auf welche Weise die zwischen ihm und Nahestehenden vereinbarten Preise zustande gekommen sind, welche vertraglichen Vereinbarungen bestehen, welche Funktionen, Risiken und Wirtschaftsgüter bei der Preisfindung berücksichtigt wurden, welche Verrechnungspreismethode angewandt wurde, wie kalkuliert wurde, ob und was der Steuerpflichtige zur Durchführung von Fremdvergleichen unternommen hat und inwieweit nahe stehende Personen auf die Preisgestaltung Einfluss ausgeübt haben. § 90 Abs. 2 AO enthält keine eigenständige Verpflichtung zur Darlegung der Angemessenheit der Verrechnungspreise. Ausnahmsweise entsteht eine solche Darlegungslast, wenn die Preisgestaltung nach dem ersten Anschein fremdunüblich ist, z. B. bei dauerhaften Verlusten einer Konzernvertriebsgesellschaft (Tz. 2 Buchst. a des , BStBl. I 2004, 270, und BFH, Urt. v. - I R 103/00, BStBl. II 2004, 171). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, gilt § 90 Abs. 3 AO (Tz. 3.4).
Die Vorlagepflichten gelten auch für vorhandene oder beschaffbare Unterlagen, deren E...