Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA 1966
1.1
Mit Art. 14 OECD-MA 1966 stimmt Erb. Art. 14 Satz 1 im Grundsatz überein, erstreckt den Anwendungsbereich im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen 1966 aber nicht nur auf Beamte des diplomatischen und konsularischen Dienstes, sondern auf alle Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung einschließlich ihrer Familienangehörigen. Der Anwendungsbereich des Erb. Art. 14 ist damit generell weiter und bei den Mitgliedern der Auslandsvertretungen nicht auf den Beamtenstatus beschränkt. Erb. Art. 14 Satz 2 findet im OECD-MA 1966 keine Entsprechung, übernimmt aber eine Empfehlung der OECD für eine zusätzliche Regelung (vgl. OECD-Steuerausschuss, OECD-Musterabkommen 1966; Kommentar, Art. 14 Rz. 2).