Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Vergleich mit deutscher Verhandlungsgrundlage
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Nur geringfügige Abweichungen. Mit Schreiben vom (S 1301/10/1022-32) hat das BMF die Verhandlungsgrundlage für DBA (DE-VG) veröffentlicht. Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DE-VG entsprechen Art. 1, 3 und 4 OECD-MA. LedigS. 6lich in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DE-VG wird statt des Begriffs der „anderen Bodenschätze“ der Ausdruck „andere natürliche Ressourcen“ verwandt. Daraus sollten sich aber keine wesentlichen Änderungen ergeben, weil die ggf. angestrebte Erfassung von Rechten aus der Gewinnung von Solar- und Windenergie bereits über die technische Verbindung mit dem Grund und Boden erreicht wird. Damit ergeben sich im Vergleich von Art. 6 DBA Schweiz und Art. 6 DBA DE-VG keine weiteren Unterschiede als zwischen Art. 6 DBA Schweiz und Art. 6 OECD-MA. Nach Art. 6 des noch nicht ratifizierten Änderungsprotokolls vom wurde Art. 6 DBA Schweiz an die DE-VG angepasst, ohne dass hiermit Änderungen inhaltliche Änderungen verbunden waren.