Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2 Auszahlungsphase
3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten
28
Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil anzusetzen.
3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen
29
Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.