Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Sonderregelungen
a) Klärung durch Verständigungsvereinbarungen
8
Grundsatz. Deutschland hat schon 1988 den Vorschlag gemacht, bei der Besteuerung von Schenkungen die Regelungen des Erb. DBA 78 zu den Nachlass- und Erbschaftsteuern zu übernehmen. Die Schweiz hat dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass bei der Verhandlung des Erb. DBA 78 die Besteuerung von Schenkungen generell ausgenommen wurde. Soweit Probleme wegen der Doppelbesteuerung S. 7von Schenkungen entstehen, müssen diese von Fall zu Fall durch ein Verständigungsverfahren geklärt werden. Die Praxis hat nach Aussage der Finanzverwaltung gezeigt, dass dafür kaum Bedarf besteht.
b) Schenkung von Geschäftsbetrieben
8.1
Schenkungen von Geschäftsbetrieben. Nur bei Schenkungen von Geschäftsbetrieben ist das Erb. DBA aufgrund einer Verständigungsregelung entsprechend anzuwenden. Dabei wird unbewegliches Betriebsvermögen entsprechend Erb. Art. 5 Abs. 3 und bewegliches Betriebsvermögen entsprechend Erb. Art. 6 behandelt. Bei Personengesellschaften ist Art. Erb. 6 Abs. 9 zu beachten. Wegen Einzelheiten der 1988 getroffenen Vereinbarung vgl. (s. Texte ...