Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Juristische Person
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Begriff. Nach schweizerischem Recht sind unter dem Begriff „juristische Personen“ Körperschaften und Anstalten zu verstehen, denen nach Zivilrecht oder öffentlichem Recht eigene Rechtspersönlichkeit verliehen ist und damit die Fähigkeit, selbständig Rechte auszuüben und Pflichten zu übernehmen (vgl. Art. 52 ff. ZGB). Als juristische Personen gelten Kapitalgesellschaften, wozu Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, ferner Genossenschaften und sonstige juristische Personen, wie Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. Dem folgt das Steuerrecht, denn es behandelt juristische Personen grundsätzlich als von ihren Gesellschaftern und Organen unabhängige Steuersubjekte.