Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Besteuerung beweglichen Vermögens, an dem eine Nutznießung besteht (Abs. 5)
(5) 1Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutznießung besteht, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern.
80
Hintergrund. Art. 22 Abs. 5 ist darauf zurückzuführen, dass bei Bestehen eines Nießbrauchs in den Vertragsstaaten vermögensteuerlich unterschiedlich verfahren wird, woraus Steuerüberschneidungen resultieren können (s. Rz. 81). Dieser Besteuerungskonflikt bestand bereits unter dem DBA 31/59. Bei den Verhandlungen zum DBA 71 konnte über diesen Punkt keine Einigung erzielt werden. Daher haben die Beteiligten nach dem Vorbild anderer von der Schweiz abgeschlossener Abkommen zur Vermeidung von ggf. eintretenden Doppelbesteuerungen auf das Verständigungsverfahren verwiesen (Satz 2). Die Grundsätze, nach denen Art. 22 Abs. 1-4 und Abs. 6 das Besteuerungsrecht des Quellenstaats aufrechterhalten oder einschränken, gelten nicht nur für die Besteuerung des Rechtsinhabers (Eigentümers), sondern auch für die des Nießbrauchers. Folglich entfällt für bewegliches Vermögen, das nicht unter Abs. 2-4, sondern unter Art. 6 fällt (s.u. Rz. 90), das R...