Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Steuerliche Vorrechte
„die steuerlichen Vorrechte“
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Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung werden herkömmlicherweise im Empfangsstaat als Exterritoriale behandelt und unterliegen dort nach Völkergewohnheitsrecht (vgl. BFH v. , BStBl. 1969 II, 355 = StRK StAnpG § 14 R. 9 m.w.N.) regelmäßig nicht den direkten Steuern (sog. fiskalische Immunität).
Dieser gewohnheitsrechtliche Grundsatz wird durch internationale Verträge, denen sich sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Schweiz angeschlossen haben, bestätigt und konkretisiert. Es handelt sich dabei in erster Linie um
das Wiener Übereinkommen vom über diplomatische Beziehungen - WÜD - (BGBl. 1964 II S. 958, übernommen in Deutschland durch Gesetz vom , BGBl. 1964 II S. 957),
das Wiener Übereinkommen vom über konsularische Beziehungen - WÜK - (BGBl. 1969 II, 1587, in Deutschland übernommen durch Gesetz vom , BGBl. 1969 II, 1585).
Eine Befreiung von der Erbschaftsteuer im Empfangsstaat tritt danach nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich des beweglichen Vermögens einer gemäß Erb. Art. 14 begünstigten Person ein, und...