Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Art. 31 Gefährdung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
b. als antragstellende Person unrichtige Auskünfte erteilt;
c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche auf Steueranrechnung geltend macht;
d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.