Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Völkerrechtliche Grundlage der Vorrechte
„nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen“
6
Erb. Art. 14 bekräftigt nur Völkerrecht jeder Art, er betrifft nicht innerstaatliches Recht.
Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland erkennen den diplomatischen Missionen und ihren Mitgliedern steuerliche Vorrechte gemäß dem WÜD sowie den konsularischen Vertretungen und ihren Mitgliedern gemäß dem WÜK (Einzelheiten bei Rz. 4 oben). Ergänzend dazu gilt Völkergewohnheitsrecht (vgl. oben Rz. 4).