Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Grundsätzliches
790
Vom Bund erhoben. Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene eidgenössische Steuer. Der Steuersatz beträgt 35 %. Der Verrechnungssteuer unterliegen insbesondere die von schweizerischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden, die Zinsen aus von schweizerischen Schuldnern emittierten Obligationen und die Zinsen der bei schweizerischen Banken unterhaltenen Guthaben. Gegenstand der Verrechnungssteuer sind ferner Lotteriegewinne und - mit tieferen Steuersätzen - gewisse Versicherungsleistungen. Auf diese wird nachfolgend nicht näher eingegangen.
791
Schuldnerprinzip. Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle beim Zins- oder Dividendenschuldner erhoben: also Schuldnerprinzip (im Gegensatz zum Zahlstellenprinzip). Sie belastet damit inländische wie ausländische Anleger in gleicher Weise.
792
Dividendenzahlende Gesellschaft bzw. Zinsschuldner als Schuldner. Schuldner der Verrechnungssteuer ist die dividendenzahlende Gesellschaft oder der Zinsschuldner. Es besteht damit insoweit eine Abweichung vom deutschen Recht des Abzugssteuerschuldners als Einkünftebezieher und des Haftungsschuldners als Vergütungsschuldner.
793
Überwälzungspflicht. Trotz dieser rechtlichen...