Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4.6.2 Schätzung unter Ausschöpfung von Bandbreiten zu Lasten des Steuerpflichtigen (§ 162 Abs. 3 Satz 2 AO)
Wird wegen der in § 162 Abs. 3 Satz 1 AO genannten Verstöße des Steuerpflichtigen eine Schätzung nach § 162 Abs. 3 Satz 2 AO notwendig und hat die Finanzbehörde einen Schätzungsrahmen festgestellt, kann sie diesen Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausschöpfen, zur Einengung von Bandbreiten siehe Tz. .5; zum erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad bei einer Schätzung siehe Tz. 4.5.
Eine Schätzung kann in einem sich anschließenden Verständigungs- oder Schiedsverfahren (EU) überprüft und berichtigt werden (Tz. 6.1.3).