Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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7. Inhalt der Abs. 10 und 11
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Art. 4 Abs. 10 regelt klarstellend das Recht der Quellenbesteuerung unabhängig von der Ansässigkeit. Art. 4 Abs. 11 regelt die Einkommens- und Vermögenszurechnung unter Abkommensanwendung. Die Regelung ist auch vor dem Hintergrund der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz (§§ 5, 7—15 AStG) zu verstehen.