Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montagen (Abs. 4)
„Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.“
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Erb. Art. 6 Abs. 4 ergänzt die in Abs. 3 vorgenommene Auslegung. Eine Bauausführung oder Montage ist danach nicht grundsätzlich, sondern nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Die Definition des Abkommens weicht hier vom deutschen innerstaatlichen Recht ab; nach § 12 Nr. 8 AO kann eine Bauausführung oder Montage schon dann eine Betriebsstätte sein, wenn sie länger als sechs Monate dauert. Übereinstimmung besteht jedoch insofern, als eine Bauausführung oder Montage, die im Rahmen des Abkommens als Betriebsstätte gilt, in der Bundesrepublik Deutschland - soweit der Zeitfaktor ausschlaggebend ist - in jedem Fall eine Betriebsstätte darstellt. Zur weiteren Auslegung des Erb. Art. 6 Abs. 4 heißt es im Bericht des Steuerausschusses der OECD: „Die Bestimmung, dass eine Bauausführung oder Montage nur dann als Betriebsstätte gilt, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet, soll einen Staat nicht daran hindern, die Nachlasssteuer zu erheben, wenn im Zeitpunkt des Todes die 12 Monate no...