Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Inkrafttreten (Abs. 2)
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Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am in Bern vorgenommen worden. Nach einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, die in dem oben (Rz. 3) erwähnten Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages in dessen Art. 3 Abs. 2 vorgeschrieben ist, ist das Erb. DBA gem. Erb. Art. 17 Abs. 2 am in Kraft getreten.
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Das Abkommen gilt vom an für die Besteuerung aller Nachlässe von Personen, die ebenfalls an diesem Tag oder später verstorben sind. Das Abkommen gilt nicht rückwirkend. Auf die Besteuerung der Nachlässe von Erblassern, die vor dem ersten Geltungstag des Erb. DBA 78 verstorben (oder für tot erklärt worden) sind, ist weiterhin das DBA 31/59 anwendbar. Die Anwendung des DBA 31/59 läuft daher erst langsam aus, so dass eine Zeitlang beide Abkommen noch nebeneinander von den Vertragsstaaten anzuwenden sind. Dies ergibt sich aufgrund eines Rückschlusses aus Erb. Art. 15 S. 2 (vgl. die Erläuterungen zu Erb. Art. 15 Rz. 3). Das Problem einer etwa verfassungswidrigen echten Rückwirkung, das in Zusammenhang mit ESt Art. 1 Satz 1 vom BFH aufgegriffen und zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassun...