Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2.6 Anschlussersuchen, Richtigstellung
Ist die Erledigung des Ersuchens unzureichend oder ergibt sich ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis, so kann ein ergänzendes Ersuchen (Anschlussersuchen) gestellt werden; auf Tz. 2.3 wird hingewiesen. Ergeben sich bei der Auswertung der Antwort oder später Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt anders darstellt als der ausländischen Behörde übermittelt, so ist sie davon zu unterrichten.