Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Tatbestand und Rechtsfolge
2Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens ...
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Sonderregelung. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 22 Abs. 3 genannten beweglichen Betriebsvermögens. Im Rahmen ihres Anwendungsbereiches schließt sie eine Verteilung des Besteuerungsrechtes nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 aus. Zu der Frage, ob eine Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 in Betracht kommt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet, vgl. Rz. 160 ff. Zu den Begriffen des Gewinns und der Veräußerung s. Rz. 50 ff. und Rz. 54 ff.
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Bewegliches Vermögen nach Art. 22 Abs. 3. Art. 22 Abs. 3 nennt
Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr,
Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient.
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Begriffsbestimmungen. Wegen des Inhalts der Begriffe Schiffe, Luftfahrzeuge, Schiffe und Binnenschifffahrt s. Art. 8 Rz. 36 ff., und 41 ff.
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Internationaler Verkehr. Anders als das OECD-MA seit 1977 enthält das DBA-Schweiz keine Definition des Ausdrucks des „internation...