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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Tatbestand und Rechtsfolge

2Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens ...

149

Sonderregelung. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 22 Abs. 3 genannten beweglichen Betriebsvermögens. Im Rahmen ihres Anwendungsbereiches schließt sie eine Verteilung des Besteuerungsrechtes nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 aus. Zu der Frage, ob eine Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 in Betracht kommt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet, vgl. Rz. 160 ff. Zu den Begriffen des Gewinns und der Veräußerung s. Rz. 50 ff. und Rz. 54 ff.

150

Bewegliches Vermögen nach Art. 22 Abs. 3. Art. 22 Abs. 3 nennt

  • Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr,

  • Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie

  • bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient.

151

Begriffsbestimmungen. Wegen des Inhalts der Begriffe Schiffe, Luftfahrzeuge, Schiffe und Binnenschifffahrt s. Art. 8 Rz. 36 ff., und 41 ff.

152

Internationaler Verkehr. Anders als das OECD-MA seit 1977 enthält das DBA-Schweiz keine Definition des Ausdrucks des „internation...

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