Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Sinn der Ausnahmeregelung
45
Ausnahmeregelung. Abs. 2 geht als lex specialis dem Abs. 1 vor. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die hauptsächlich für Monteure und Geschäftsreisende in Betracht kommt, die ein in einem Vertragstaat ansässiges Unternehmen in den anderen Staat entsendet, um dort bspw. eine Anlage zu errichten, Kunden zu besuchen oder Buchrevisionen durchzuführen. Ihre Anwendung hängt davon ab, dass die in Abs. 2 Buchst. a—c aufgeführten (negativen) Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind (s. Rz. 3).
„... können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn ...“
46
Sinn der Ausnahmeregelung. Unter den Vergütungen für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit sind die Einkünfte zu verstehen, die nach Abs. 1 generell im Tätigkeitsstaat („anderen Staat“) besteuert werden dürften, wenn nicht die hier zu behandelnde Ausnahmevorschrift des Abs. 2 eingriffe. Entsprechend der allgemeinen internationalen Vertragspraxis steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu („k...