Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Art der Beteiligung
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Der Begriff „Beteiligung an einer Personengesellschaft“, der selbst im Abkommen nicht definiert ist, ist in Einklang mit den übrigen Bestimmungen auszulegen. Bedenkt man, dass Erb. Art. 6 Abs. 9 dem an der Personengesellschaft Beteiligten im Hinblick auf seine Beteiligung eine Betriebsstätte (feste Einrichtung) dort vermittelt, wo die Personengesellschaft selbst eine Betriebsstätte (feste Einrichtung) unterhält, so muss sich dies auf den Anwendungsbereich des Erb. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 auswirken. Außerdem ist bei der Auslegung des Begriffs Personengesellschaften zu berücksichtigen, dass es sich um eine steuerliche Rechtsnorm handelt. Da Erb. Art. 6 unternehmerisches Vermögen erfasst, erscheint es - jedenfalls soweit deutsches Recht betroffen ist - nur als folgerichtig, als Beteiligung an Personengesellschaften nur Beteiligungen als Mitunternehmer an gewerblich tätigen Personengesellschaften zu verstehen. Dies entspricht auch der Praxis zum ESt DBA (vgl. ESt Art. 7 Abs. 7). Dort wird die Betriebsstättenregel ebenfalls auf das Betriebsvermögen von Personengesellschaften, auf Beteiligungen an ihnen, auf die ihnen gewährten Darlehen und auf di...