Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Abgrenzung zu Erb. Art. 5 und Verhältnis zu Erb. Art. 7
29
Wegen der Abgrenzung zu Erb. Art. 5 vgl. die Kommentierung zu Erb. Art. 5 Rz. 8. Soweit Schiffe und Luftfahrzeuge (Vgl. Erb. Art. 7 Rz. 3) zu einer festen Einrichtung gehören, die der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient, können sie auch unter Erb. Art. 6 Abs. 8 fallen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass sie aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Erb. Art. 5 Abs. 2 nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören. Andererseits kann auch kein Anwendungsfall des Erb. Art. 7 vorliegen, da die freie oder sonst selbständige Berufstätigkeit kein „Unternehmen“ ist. Soweit im Einzelfall die weiteren Voraussetzungen des Erb. Art. 6 Abs. 8 ebenfalls nicht vorliegen, kommt hier bei Schiffen und Luftfahrzeugen Erb. Art. 8 Abs. 1 zur Anwendung.