Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VIII. Abkommensrechtliche Ansässigkeit bei doppelansässigen juristischen Personen (Abs. 8)
(8)1Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, ...
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Art. 4 Abs. 8 erfasst juristische Personen und gleichgestellte. Unter dem Ausdruck „Gesellschaft“ sind wegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. e nur juristische Personen und andere Rechtsträger zu verstehen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird dieser Personenkreis im Folgenden als juristische Personen bezeichnet. Art. 4 Abs. 8 greift nicht in die in beiden Vertragsstaaten bestehende unbeschränkte Steuerpflicht der juristischen Person ein. Dieselbe bleibt mit der Folge unverändert bestehen, dass der Staat, dem Art. 4 Abs. 8 die Rolle des Quellenstaats zuweist, die seinem Quellenbesteuerungsrecht unterworfenen Einkünfte nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert, wobei allerdings abkommensrechtliche Begrenzungen der Höhe nach zu beachten sind. Die Regelungen in Art. 4 Abs. 10 und Art. 28 sind zu beachten.
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Zum Verständnis des Regelungsinhaltes von Art. 4 Abs. 8 muss an Art. 4 Abs. 1 angeknüpft werden. Art. 4 Abs. 1 spr...