Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Vergleich mit deutscher Verhandlungsgrundlage
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Vergleich mit Art. 10 DE-VG. Art. 10 unterscheidet sich auch in verschiedenen Punkten von Art. 10 DE-VG der am und am geringfügig geänderten veröffentlichten „Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen“.
Art. 10 Abs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 DE-VG.
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DE-VG.
Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 weicht insofern von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 DE-VG ab, als (i) in Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 (Einleitung) das Merkmal des „Nutzungsberechtigten“ keine Verwendung findet, (ii) Art. 10 Abs. 2 Buchst. a eine besondere Quellensteuerbegrenzung für Grenzkraftwerke am Rhein enthält und (iii) Art. 10 Abs. 2 Buchst. b die Quellensteuer im Zusammenhang mit bestimmten hybriden Finanzierungsformen auf 30 % begrenzt, wobei aber in Prot. Nr. 1 Buchst. a zu Artikel 10 und 11 DE-VG dem Quellenstaat in ähnlicher Weise ein umfassendes Besteuerungsrecht bzgl. der Dividenden vorbehalten wird, wenn sie „auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters ...