Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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12.1 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung
Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird aus der Quellenbesteuerung entlassen, wenn sie (vgl. Art. 12 QStV):
die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
eine Person heiratet, welche die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
mit einer Person verheiratet ist, welche die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und keine der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte mehr erzielt, oder
eine volle Invaliditätsrente erhält.
Ist derjenige Ehegatte, welcher im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts ist, aufgrund eines separaten Wohnsitzes im Ausland ansässig, unterliegt der andere Ehegatte ohne Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz weiterhin der Quellenbesteuerung.
Die Entlassung aus der Quellensteuer erfolgt auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt eines der vorgenannten Kriterien.
Die Person und gegebenenfalls ihr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte wird bzw. werden fü...