Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Schuldenabzug bei Nachbesteuerung in Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (Erb. Art. 9 Abs. 2 Satz 3)
a) Erblasser kein Inländer
„War der Erblasser nicht Inländer ...“
34
Bei der Anwendung des Satzes 3 kommt es nur darauf an, dass der Erblasser nicht Inländer gem. § 2 Abs. 1 ErbStG (vgl. dazu Erb. Art. 4 Rz. 5 ff.) war. Die Regelung S. 21in Erb. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 betrifft steuerpflichtige Erwerbe von Erblassern, die nicht Inländer, aber sog. Abgewanderte sind, auf die Erb. Art. 4 Abs. 4 angewandt wird (vgl. Erb. Art. 4 Rz. 26). Es handelt sich um Fälle der beschränkten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Abs. 2 BewG) und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG (vgl. Erb. Art. 4 Rz. 10), sofern die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Abkommens ein Recht auf überdachende Besteuerung hat.
b) Vermögensmasse
„... und besteuert die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 4 Vermögen, das nach Artikel 8 Absatz 1 nur in der Schweiz besteuert werden kann, ...“
35
Der Schuldenabzug nach Satz 3 betrifft nur das sonstige Vermögen i.S. des Erb. Art. 8 Abs. 1 von Abgewanderten, welches gem. Erb. Art. 8 Abs. 2 einem Nachbesteuerungsrecht der Bundesrepublik Deu...