Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
c) Zurechnung
291
Nutznießung. Die Vermögenssteuer wird von demjenigen geschuldet, dem die Nutzung des Vermögens zusteht. Bei geteilten Rechten an einer Sache - bloßes Eigentum einerseits und Nutznießung andererseits - unterliegt der Nutznießer nicht nur den direkten Steuern vom Ertrag, sondern auch der Vermögenssteuer.
292
Treuhandverhältnisse. Bei Treuhandverhältnissen werden die Vermögenswerte dem Treugeber zugerechnet.
293
Familienbesteuerung. Für die Vermögenssteuer gilt, wie bei der Einkommenssteuer, das Prinzip der Familienbesteuerung. Hieraus ergibt sich, dass das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet wird (Art. 3 Abs. 3 StHG). Gleiches gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 4 StHG). Eheleute üben die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (Art. 40 Abs. 1 StHG).
294
Minderjährige Kinder. Das Vermögen minderjähriger Kinder wird dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet.
295-299
Einstweilen frei.