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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

c) Zurechnung

291

Nutznießung. Die Vermögenssteuer wird von demjenigen geschuldet, dem die Nutzung des Vermögens zusteht. Bei geteilten Rechten an einer Sache - bloßes Eigentum einerseits und Nutznießung andererseits - unterliegt der Nutznießer nicht nur den direkten Steuern vom Ertrag, sondern auch der Vermögenssteuer.

292

Treuhandverhältnisse. Bei Treuhandverhältnissen werden die Vermögenswerte dem Treugeber zugerechnet.

293

Familienbesteuerung. Für die Vermögenssteuer gilt, wie bei der Einkommenssteuer, das Prinzip der Familienbesteuerung. Hieraus ergibt sich, dass das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet wird (Art. 3 Abs. 3 StHG). Gleiches gilt sinngemäß für eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 4 StHG). Eheleute üben die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (Art. 40 Abs. 1 StHG).

294

Minderjährige Kinder. Das Vermögen minderjähriger Kinder wird dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet.

295-299

Einstweilen frei.

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