Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Zusätzliche nützliche Informationen
Neben den allgemein erforderlichen Aufzeichnungen nach § 4 GAufzV und den erforderlichen Aufzeichnungen in besonderen Fällen nach § 5 GAufzV, die der Steuerpflichtige S. 976ggf. zu erstellen und vorzulegen hat, kann er zusätzliche nützliche Informationen oder Unterlagen sammeln, um seine Aufzeichnungen zu stützen, z. B.
vorliegende Verprobungsrechnungen (Tz. ).
Informationen über die Entscheidungskompetenzen,
Marktanalysen,
Darstellung des Ablaufs und des Zeitraums von Preisverhandlungen, Schriftverkehr mit Darstellung konträrer Verhandlungspositionen (Tz. 5.27 OECD-Leitlinien 1995 „Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“),
Abhängigkeitsbericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach § 312 AktG,
Arbeitnehmerorganigramm und Arbeitsplatzbeschreibungen.
Liegen dem Steuerpflichtigen entsprechende Unterlagen vor oder besitzt er entsprechende Informationen, ist er gemäß § 90 Abs. 2 AO auf Anforderung dazu verpflichtet, diese der Finanzbehörde zur Verfügung zu stellen (Tz. 3.3).