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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Zusätzliche nützliche Informationen

Neben den allgemein erforderlichen Aufzeichnungen nach § 4 GAufzV und den erforderlichen Aufzeichnungen in besonderen Fällen nach § 5 GAufzV, die der Steuerpflichtige S. 976ggf. zu erstellen und vorzulegen hat, kann er zusätzliche nützliche Informationen oder Unterlagen sammeln, um seine Aufzeichnungen zu stützen, z. B.

  • vorliegende Verprobungsrechnungen (Tz. ).

  • Informationen über die Entscheidungskompetenzen,

  • Marktanalysen,

  • Darstellung des Ablaufs und des Zeitraums von Preisverhandlungen, Schriftverkehr mit Darstellung konträrer Verhandlungspositionen (Tz. 5.27 OECD-Leitlinien 1995 „Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“),

  • Abhängigkeitsbericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach § 312 AktG,

  • Arbeitnehmerorganigramm und Arbeitsplatzbeschreibungen.

Liegen dem Steuerpflichtigen entsprechende Unterlagen vor oder besitzt er entsprechende Informationen, ist er gemäß § 90 Abs. 2 AO auf Anforderung dazu verpflichtet, diese der Finanzbehörde zur Verfügung zu stellen (Tz. 3.3).

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