Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Absatz 1
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
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Begriffsdefinitionen. Art. 3 Abs. 1 enthält Definitionen, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Diese Formulierung wird in Art. 3 Abs. 2 wiederholt (vgl. Anm. 184). Sie ist dahin zu verstehen, dass für den steuerlichen Rechtsanwender in erster Linie die authentische Interpretation durch das Abkommen selbst maßgebend ist. Zugleich bleibt festzuhalten, dass sich viele der in Art. 3 Abs. 1 enthaltenen Begriffe erst durch eine Rückgriff auf das jeweilige innerstaatliche Recht erschließen. Andererseits ist eine abkommensrechtliche Auslegung nicht auf innerstaatlich definierte Begriffe anzuwenden. Die in Art. 3 Abs. 1 und 2 übereinstimmend verwendete Formulierung entstammt dem englischen Recht. Dabei sind nach dem Abkommenswortlaut Unterschiede nicht zu übersehen: In Art. 3 Abs. 1 wird die Formulierung i.V.m. einzelnen für die Abkommensanwendung maßgeblichen Definitionen verwendet. In Art. 3 Abs. 2 soll mit dieser Formulierung eine bestimmte Bedeutung des nationalen Rechts ausgeschlossen werden.
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Zusammenhang. Dieser Begriff wird weder im Abko...