Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Steuerjahr 1972 als Teil einer mehrere Jahre umfassenden Veranlagungsperiode
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1. Für die Wehrsteuer und eine große Zahl von Kantonen bilden die Jahre 1971 und 1972 eine Veranlagungsperiode (16. Wehrsteuerperiode). Wegen der Revision des DBAD gelten für die beiden Steuerjahre unterschiedliche staatsvertragliche Bestimmungen. Der Bundesrat hat auf Empfehlung der Kantone nur eine Regelung für die Wehrsteuer getroffen. Er hat aber die Kantone, die für die kantonalen und kommunalen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine mehrjährige Veranlagungsperiode kennen, ersucht, eine analoge Regelung auch für ihre Steuern zu treffen.
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2. Aus praktischen Erwägungen sieht Art. 7 VO DBAD für die Wehrsteuer vor, daß die Veranlagungen für die 16. Wehrsteuerperiode nicht von Amtes wegen geändert werden.
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Einem Steuerpflichtigen bleibt es aber unbenommen, eine Änderung der Veranlagung für 1972 zu verlangen. Stellt er ein solches Gesuch, so ist bei der Änderung der Veranlagung den Bestimmungen des DBAD 71 in jeder Beziehung Rechnung zu tragen. Ein Steuerpflichtiger kann daher nicht nur einzelne Bestimmungen des DBAD 71 zu seinen Gunsten anrufen und im übrigen nur aufgrund des DBAD...